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§ 1 Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen " Freundeskreis Notfallrettung Südtondern e.
V. ", hat seinen Sitz in Niebüll und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht
in Niebüll unter der Nummer 483 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung von Einrichtungen,
die in der Region Südtondern der Rettung von Menschen aus Notfällen dienen.
Ferner fördert der Verein Bemühungen, die der Ausbildung in der Notfallrettung
dienen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 Abs. 1 genannten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins (2.1) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und den Vorstand schriftlich zum Bankeinzug des Jahresbeitrages ermächtigt.
§ 4 Austritt und Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftlichen
Widerruf der Bankeinzugsermächtigung für den Jahresbeitrag gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung durch
mehrheitlichen Beschluß.
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Verwendung von
Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem SchatzmeisterIn
und der/dem ProtokollchefIn. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder
sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit
läuft bei Rücktritt ab.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein
Vorstandsmitglied zurücktritt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
oder wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung
wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem SchatzmeisterIn unter Einhaltung
einer zweiwöchigen Einladungsfrist mittels Brief oder per Anzeige im Nordfriesland
Tageblatt einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet,
bei deren/dessen Verhinderung vom/von der SchatzmeisterIn. Ist auch diese/r
verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den/die VersammlungsleiterIn.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen.
§ 8 Beschlußfassung und Vereinsauflösung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom/von der
VersammlungsleiterIn
festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden,
wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder
dies beantragt. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Beschlußbuch
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bei Vorstandssitzungen sind
zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom/von der VersammlungsleiterIn
zu unterschreiben. Dabei sollen Ort, Datum und Zeit der Versammlung, sowie
das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreise zwei Personen als Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung und der Belege des Vereins überprüfen. Die Kassenprüfer
haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
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